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Was ist die Mutterschaftsentschädigung?

Die Mutterschaftsentschädigung (MSE) ist eine Leistung der Sozialversicherung, dank der Arbeitnehmerinnen, selbständig erwerbende, arbeitslose oder erwerbsunfähige Frauen während 14 Wochen oder 98 Tagen nach der Geburt ihr Kind ohne wesentliche Einkommenseinbusse betreuen können. Die Entschädigung geht in der Regel direkt an die Mütter, ausser, wenn sie den Lohn vom Arbeitgeber weiterhin ausbezahlt erhalten.

Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung?

Die Höhe der Mutterschaftsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, aber höchstens CHF 220.- im Tag. Bei Arbeitnehmerinnen wird das Maximum bei einem monatlichen Einkommen von CHF 8’250.-, bei Selbständigerwerbenden bei einem Jahreslohn von CHF 88’200.- erreicht.

Wer bekommt Mutterschaftsentschädigung?

Anrecht darauf haben alle Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt als Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder im Familienbetrieb einen Lohn beziehen. Ausserdem arbeitslose Frauen mit ALV-Taggeld oder arbeitsunfähige, die Versicherungsleistungen beziehen.

Ich arbeite als Hausfrau. Warum erhalte ich keine Mutterschaftsentschädigung?

Die Mutterschaftsentschädigung ist eine Erwerbsersatzleistung, vergleichbar mit der Entschädigung von Dienstleistenden in der Armee. Voraussetzung ist also die Erwerbstätigkeit. Das Gesetz wurde jedoch hauptsächlich zum Schutz der Mütter und ihrer Kinder geschaffen. Denn bisher war die Abwesenheit der Mutter nach der Geburt rechtlich als Krankheit betrachtet worden, und das führte zu willkürlichen Leistungen.

Wann und an wen wird die Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt?

Wenn der Arbeitgeber während der Anspruchsdauer weiterhin Lohn auszahlt, wird die Mutterschaftsentschädigung mit seinen Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. In allen anderen Fällen geht das Geld direkt an die Mutter. Es wird jeweils Ende Monat ausbezahlt, der Betrag für den letzten angebrochenen Monat zusammen mit dem Vormonat.

Muss ich die Mutterschaftsentschädigung beantragen?

Auch hier gilt die Regel: Keine Leistung ohne Anmeldung. Wenn Sie angestellt sind, können Sie die Mutterschaftsentschädigung über Ihren Arbeitgeber beantragen. Falls Sie das nicht tun, kann er die MSE beantragen, sofern er Ihnen den Lohn während der Anspruchsdauer weiter zahlt. Wenn Sie selbständig, arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, melden Sie sich direkt bei unserer Ausgleichskasse an.