Massgebender Lohn

Massgebender Lohn

Zum massgebenden Lohn gehören:

alle Entgelte für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit, insbesondere

  • Stunden-, Tag-, Wochen- und Monatslöhne usw. sowie Stück- (Akkord-) und Prämienlöhne, einschliesslich Prämien und Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienste;
  • Orts- und Teuerungszulagen;
  • Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien, Prämien für Verbesserungsvorschläge und ähnliche Vergütungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers;
  • Vergünstigungen beim Bezug von Mitarbeiteraktien und anderen Beteiligungsrechten (Differenz zwischen Verkehrswert und Abgabepreis von Arbeitnehmeraktien zum Zeitpunkt ihres Erwerbs). Bei sogenannten gebundenen Arbeitnehmeraktien bestimmen sich Wert und Zeitpunkt der Einkommensrealisierung nach den Vorschriften der direkten Bundessteuer;
  • Entgelte von Kommanditären und Kommanditärinnen, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen;
  • Gewinnanteile der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer Kapitaleinlage übersteigen;
  • Bedienungs- und Trinkgelder, soweit sie ein wesentlicher Bestandteil des Lohnes sind;
  • Regelmässige Naturalbezüge wie Verpflegung und Unterkunft;
  • Provisionen und Kommissionen;
  • Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
  • Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kanton und Gemeinden;
  • Honorare von Privatdozenten und Privatdozentinnen und ähnlich besoldeten Lehrkräften;
  • Lohnfortzahlungen infolge Unfalls oder Krankheit (ausser Versicherungsleistungen);
  • Lohnfortzahlungen infolge Dienstleistungen in der Armee oder im Zivilschutz, einschliesslich gesetzliche Erwerbsausfallentschädigungen (EO-Taggelder);
  • Von Arbeitgebenden bezahlte Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, IV, EO oder ALV sowie von Arbeitgebenden bezahlte Steuern. Ausgenommen sind von Arbeitgebenden übernommene Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen, Globallöhnen und einmaligen Sonderzuweisungen, die im Kalenderjahr einen Brutto-Monatslohn nicht übersteigen;
  • Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
  • Abgangsentschädigungen und freiwillige Vorsorgeleistungen, soweit sie nicht ausdrücklich vom massgebenden Lohn ausgenommen sind;
  • Taggelder der ALV und Insolvenzentschädigungen (Entschädigungen bei Zahlungsunfähigkeit);
  • Ausfallender Lohn während Kurzarbeit oder Arbeitseinstellung wegen schlechten Wetters im Sinne der ALV;
  • Taggelder der IV;
  • Taggelder der Militärversicherung;
  • Entschädigungen der Arbeitgebenden für die normalen Fahrtkosten für den Arbeitsweg und für die üblichen Verpflegungskosten der Arbeitnehmenden.

Nicht zum massgebenden Lohn gehören:

  • Militärsold und Sold an Zivilschutzleistende, Taschengeld für Zivildienstleistende; soldähnliche Vergütungen in öffentlichen Feuerwehren und in Kursen für Jungschützenleiterinnen und -leiter und für Leiterinnen und Leiter von «Jugend und Sport»;
  • Lohn, den im Haushalt beschäftigte Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, und der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt;
  • Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität;
  • Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen;
  • Reglementarische Leistungen von selbständigen Vorsorgeeinrichtungen und vertraglich vereinbarte Vorsorgeleistungen, auf die ein anwartschaftlicher Anspruch besteht;
  • Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs-, Haushaltungs-, Heirats-, Geburtszulagen) im orts- oder branchenüblichen Rahmen;
  • Reglementarische Beiträge der Arbeitgebenden an steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen;
  • Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherungen ihrer Arbeitnehmenden, sofern sie die Prämien direkt an die Versicherung bezahlen und alle Arbeitnehmenden gleich behandeln;
  • Beiträge der Arbeitgebenden an Familienausgleichskassen;
  • Zuwendungen beim Tode von Angehörigen von Arbeitnehmenden oder an deren Hinterlassene;
  • Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel;
  • Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke;
  • Anerkennungsprämien bis zu 500 Franken für das Bestehen von beruflichen Prüfungen;
  • Zuwendungen der Arbeitgebenden anlässlich eines Betriebsjubiläums (frühestens 25 Jahre nach der Gründung, später in Abständen von 25 Jahren);
  • Leistungen der Arbeitgebenden an Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und sofern alle Arbeitnehmenden gleich behandelt werden;
  • Naturalgeschenke, die weniger als 500 Franken im Jahr ausmachen;
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen, sofern sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder die Arbeitgebenden nicht über das Arbeitsergebnis verfügen können.

» Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO